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Zeugnisse

§ 49 Zeugnisse,Bescheinigungen über die Schullaufbahn  (BASS)

(1) Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und in der Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbil­dungsabschnittes ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen, erhalten

1.     ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Se­kundarstufe I oder II ein
Abschluss erworben wurde,

2.     ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule nach Erfüllung der Schulpflicht ohne Abschluss verlassen
wird,

3.     ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe die Schule wechseln; auf Über-  weisungszeugnissen sind erworbene Ab­schlüsse und Berechtigungen zu vermerken.

(2) Soweit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts anderes be­stimmt ist, werden neben den Angaben zum Leistungsstand in Zeugnisse und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn aufgenommen:

1.     die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten,

2.     Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten, denen die Notenstufen „sehr gut“,
„gut“, „befriedigend“ und „unbefriedigend“ zu Grunde gelegt werden und die nach Entscheidung
der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz durch eine Beschreibung ergänzt werden kön­nen; die
Schulkonferenz entscheidet, ob die Aussagen zum Arbeitsver­halten und zum Sozialverhalten an
der Schule durch Beschreibungen ergänzt werden sollen und stellt Grundsätze für eine einheit-
liche Hand­habung auf,

3.     nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz weitere Bemerkungen über beson
dere Leistungen und besonderen persönli­chen Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich. Auf
Wunsch der Schü­lerin oder des Schülers können ebenfalls außerschulische ehrenamtli­che Tätig-
keiten in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schul­laufbahnen gewürdigt werden. In
Abschluss- und Abgangszeugnissen beziehen sich Bemerkungen nach dieser Nummer auch auf
die gesam­te Schullaufbahn.

(3) Zeugnisse, die zerstört oder abhanden gekommen sind, können durch eine Bescheinigung der oberen Schulaufsichtsbehörde ersetzt werden, wenn bei der Schule keine oder nur noch unvollständige Zeugnisunterla­gen vorhanden sind. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Be­scheinigung sind von einer Person, die auf Grund ihrer dienstlichen Stel­lung von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungs­nachweises Kenntnis hat, durch Versicherung an Eides Statt vor der obe­ren Schulaufsichtsbehörde zu bestätigen. Die Voraussetzungen können auch durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen Schulaufsichtsbe­hörde von zwei Personen bestätigt werden, die von der Ablegung der Prü­fung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnis ha­ben

 

Rücksprachemöglichkeit wegen der Zeugnisse:

Ist das Zeugnis Ihres Kindes für Sie unklar, nutzen Sie bitte die Sprechzeiten, die Ihnen am Folgetag der Zeugnisausgabe angeboten werden.

 

ZISCH

Auch in diesem Schuljahr nehmen die Viertklässler an dem Projekt „Zeitung in der Schule“ teil. Gemeinsam mit ihrer Klassenlehrerin, Frau Kienberger-Lüdke, gehen die Schülerinnen und Schüler den Fragen nach:

  • Wie finde ich mich im Kölner Stadt-Anzeiger zurecht?
  • Welche Informationen bietet mir die Tageszeitung?
  • Wie entsteht eine Tageszeitung?
  • Wie mache ich aus den Informationen der Medien persönlich nutzbares Wissen?
  • Wie kann ich dieses Wissen und meine Argumente anderen Menschen mitteilen und mich aktiv am gesellschaftlichen Leben beteiligen?